Die Satzung | Drucken |

Satzung 
der Stiftung
Kinderzentrum Ruhrgebiet

§ 1 
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Kinderzentrum Ruhrgebiet".

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in Bochum.

§ 2 
Stiftungszwecke

Zweck der Stiftung ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die diagnostische und therapeutische Betreuung von Kindern und Jugendlichen.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung, den Betrieb, die Unterstützung oder die Überlassung von Grundstücken und Gebäuden an Einrichtungen für die in Abs. 1 genannten Zwecke, sowie durch die Förderung von entsprechenden Maßnahmen Dritter.

Die Stiftung kann sich an Einrichtungen beteiligen, die die in Abs. 1 genannten Zwecke verfolgen.

Die Stiftung kann als Treuhänderin die Trägerschaft anderer unselbständiger Stiftungen übernehmen, die gleichartige Zwecke verfolgen.

§ 3 
Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristisch e oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

§ 4 
Grundstockvermögen

Das Grundstockvermögen ergibt sich aus der einleitenden Urkunde zu dieser Satzung.

Das Grundstockvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

Zuwendungen des Stifters und Dritter, die hierfür bestimmt sind, wachsen dem Grundstockvermögen zu. Die Stiftung ist berechtigt, solche Zustiftungen anzunehmen.

Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung sind aus den Erträgen des Grundstockvermögens Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe zu bilden. Diese Rücklagen können frühestens im Jahr nach ihrer Bildung in das Grundstockvermögen überführt werden.

§ 5 
Stiftungsmittel

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

  • den Erträgen des Stiftungsvermögens,
  • Zuwendungen, soweit diese keine Zustiftungen zum Stiftungsvermögen darstellen,
  • öffentlichen Zuschüssen,
  • sonstigen Einnahmen.

Sämtliche Mittel dürfen nach Abzug der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen Kosten ausschließlich für die satzungsmäßigen Aufgaben der Stiftung verwendet werden.

Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.

§ 6 
Stiftungsorganisation

Organ der Stiftung ist der Vorstand. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung ein Kuratorium berufen.

 Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

Die Stiftung hat über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan und nach Ende des Geschäftsjahres binnen sechs Monaten einen Jahresabschluss zu erstellen.

Die Stiftung kann, wenn dies in Verfolgung des Stiftungszweckes sinnvoll erscheint, durch Beschluss des Vorstandes Zweckbetriebe oder Betriebsgesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7
 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus vier oder sechs Mitgliedern.

Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird das nachfolgende Mitglied durch einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder bestimmt.

Der Vorstand soll zu gleichen Teilen aus weiblichen und männlichen Mitgliedern bestehen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss medizinischen Fachberufen angehören. Davon sollten jeweils die Hälfte Vertreter der therapeutischen Fachberufe sowie Vertreter der Ärzte sein.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Mehrfache Benennung ist möglich.

Für den Fall, dass alle Mitglieder des Vorstandes gleichzeitig aus dem Amt scheiden und keine neuen Mitglieder für die folgende Amtszeit berufen wurden, verlängert sich die Amtszeit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem neue Mitglieder berufen wurden.

§ 8
 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er sorgt für die Erhaltung des Stiftungsvermögens und für die Verwaltung der Stiftungsmittel zugunsten der in § 2 genannten Zwecke.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Entschädigung erhalten oder hauptamtlich tätig sein.

Die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung trifft der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums. Der Betroffene ist von der Stimmungsabgabe ausgeschlossen.

Sitzungen des Vorstandes finden mindestens vier mal im Jahr statt. Der Vorsitzende lädt zu der Sitzung mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden geleitet. Über die Sitzungen wird eine Niederschrift ausgefertigt, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzuleiten ist.

Beschlussunterlagen müssen den Mitgliedern des Vorstandes mindestens eine Woche vor der Sitzung zugegangen sein.

Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde, und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende, anwesend ist.

Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt.

§ 9 
Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens zwölf Mitgliedern.

Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Vorstand ernannt.

Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Bei Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt die Berufung des Nachfolgers durch die übrigen Kuratoren auf Vorschlag des Vorstandes durch das Kuratorium. Mehrfache Berufung ist möglich.

Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Verfolgung der Stiftungszwecke. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Kuratorium zur Stellungnahme vorzulegen.

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Kuratorium mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Näheres wird in einer vom Kuratorium zu erlassenen Geschäftsordnung geregelt.

§ 10
 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann der Vorstand einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf im Vorstand der Einstimmigkeit und im Kuratorium einer Mehrheit von drei Vierteilen der Mitglieder.

Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein und auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens liegen. Er soll insbesondere die Belange von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen.

Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck berühren, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Kuratoriums.

§ 11
 Auflösung der Stiftung

Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Ein Auflösungsbeschluss kann nur einstimmig erfolgen. Er bedarf der Zustimmung des Kuratoriums mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der Mitglieder.

Im Falle der Auflösung der Stiftung erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wenn sie nicht in der Auflösung beschließenden Versammlung des Vorstandes anderen Personen übertragen wird.

§ 12
 Vermögensfall

Bei Auflösung der Stiftung fällt das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur gemeinnützigen und mildtätigen Verwendung. Die Körperschaft wird vom Vorstand bestimmt. Die Körperschaft sollte die Förderung der Belange von Kindern und Jugendlichen unterstützen.

§ 13
 Unterrichtung der Stiftungsbehörde

Der Stiftungsbehörde ist unaufgefordert der Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Jahresabschlusses vorzulegen.

§ 14 
Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

§ 15
 Stiftungsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

 

Bochum, den 01.07.2001

 

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